Liebe Hundefreunde,
hier der Link zum niedersächsischen Register bei dem ihr eure Hunde ab sofort anmelden müsst
https://www.hunderegister-nds.de/login
Diese Pflicht trifft für alle Hundehalter in Niedersachsen zu.
Bis zum 31. Juli 2012 müsst Ihr Eure Hunde dort anmelden, ansonsten drohen Bußgelder. ACHTUNG: Die Anmeldung bei der Gemeinde ersetzt nicht diese Registrierung!
PS: Eine Prüfungsordnung zum Hundeführerschein gibt es leider noch nicht.
Neufassung des Hundegesetzes im Landtag beschlossen
Novelle tritt am 1. Juli 2011 in Kraft
HANNOVER. Der Niedersächsische Landtag hat heute die Neufassung des Niedersächsischen Hundegesetzes verabschiedet. Das Gesetz tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.
Damit wird das bisherige Hundegesetz, das Regelungen für den Fall enthielt, dass ein Hund im Einzelfall als gefährlich in Erscheinung trat, abgelöst. Die Neufassung beinhaltet nun - aufbauend auf den bisherigen Regelungen - unter anderem die Verpflichtung, dass jede Person, die in Niedersachsen einen Hund hält, zukünftig sachkundig sein muss. „Das neue Hundegesetz stärkt den Tierschutz und hilft, Beißunfälle in Zukunft zu vermeiden", so Minister Gert Lindemann.
Ein Bestandteil des Hundegesetzes ist die Sachkundeerfordernis, für die eine Übergangszeit von zwei Jahren vorgesehen ist. Hundehalter müssen die Sachkundeerfordernis also am 1. Juli 2013 nachweisen können. Personen, die nachweislich innerhalb der vergangenen zehn Jahre vor der Aufnahme der Hundehaltung mindestens zwei Jahre ununterbrochen einen Hund gehalten haben, gelten als sachkundig und brauchen die Prüfung nicht ablegen. Ebenso als sachkundig gelten bestimmte Personenkreise wie Tierärzte, für die Betreuung von Diensthunden verantwortliche Personen oder solche, die einen Blindenführhund halten.
Neu ist auch die Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung für alle Hunde ab einem Alter von sechs Monatensowie die Pflicht zur Kennzeichnung (Chippen) der Hunde ab einem Alter von sechs Monaten, um die Identifizierung sicherzustellen. Für den Abschluss der Haftpflichtversicherung und die Chippung der Hunde gelten keine Übergangsregelungen, beides muss also so schnell wie möglich erfolgt sein. Innerhalb von zwei Jahren wird für Niedersachsen ein zentrales Register eingeführt, in dem Angaben zur Hunde haltenden Person und zum Hund erfasst werden, die der Hundehalter zu machen hat.
Die in Bezug auf gefährliche Hunde bestehende Zuständigkeit der Landkreise/kreisfreien Städte bleibt unverändert. Im Übrigen nehmen die Gemeinden nach einer gewissen Frist künftig anlassbezogen Überwachungsaufgaben nach dem Gesetz wahr."
Quelle: www.niedersachsen.de
Fragen und Antworten zum neuen Hundegesetz
"1. Welche Regelungen bleiben bestehen?
Antwort: Die Regelungen für die gefährlichen Hunde bleiben bestehen. Es bleibt bei der Prüfung durch das zuständige Veterinäramt, ob eine gesteigerte Aggressivität vorliegt, wenn ein entsprechender Hinweis bei der Behörde eingeht. (z.B. bei einem Beißvorfall). Wird durch die Fachbehörde (Landkreis, kreisfreie Stadt) ein Hund als gefährlich festgestellt, be-darf die Halterin bzw. der Halter einer Erlaubnis zum weiteren Halten des Hundes.
Die Erlaubnis wird nur erteilt bei
a) nachgewiesener Sozialverträglichkeit des Hundes im Rahmen eines Wesenstests sowie
b) vorhandener Zuverlässigkeit, persönlicher Eignung und Sachkunde der Halterin bzw. des Halters.
2. Ist noch etwas zu veranlassen, wenn der Hund bereits gechippt worden ist?
Antwort: Die Chip-Nummer ist zusammen mit den Angaben zum Halter und zum Hund an das zentrale Re-gister zu melden. Die Chip-Nummer kann grundsätzlich behalten werden. Das zentrale Register ist noch nicht eingerichtet, das wird noch eine Zeit dauern. Die Hundehalter werden darüber natür-lich informiert, wann sie ihre Angabe dort einreichen müssen. Der Chip für den Hund ist nicht neu: Wer mit dem Vierbeiner innerhalb der europäischen Staaten reisen möchte, benötigt seit einigen Jahren verbindlich einen EU-Heimtierausweis. Voraussetzung für den Heimtierausweis ist ein Chip, der in die linke Halsseite des Hundes eingebracht wird und sich dort verwächst. Dabei hat der Hund nicht mehr Schmerzen, als bei einer Impfung, da der reiskorngroße Chip via Spritze vom Tierarzt eingesetzt wird.
3. Was ist mit der Hundemarke? Bleibt sie bestehen?
Antwort: Im Allgemeinen wird mit dieser Marke der Nachweis geführt, dass für den betreffenden Hund die Hundesteuer bezahlt wurde. In vielen Städten und Gemeinden ist das Anbringen der Marke am Halsband des Hundes Pflicht. Der Chip kann daher die Hundemarke nicht ohne weiteres ersetzen.
4. Ab welchem Alter des Hundes muss das Chippen bzw. der Abschluss der Haftpflichtversicherung erfolgt sein?
Antwort: 6 Monate.
5. Wie erfolgt die Überprüfung des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung und ist der Abschluss anhand der Chip-Nummer zu erkennen?
Antwort: Die Identifikationsnummer des Chips gibt keine Auskunft über die abgeschlossene Haftpflichtver-sicherung. Es ist eine Pflicht der Hundehalter die Haftpflichtversicherung abzuschließen – wie an-dere Haftpflichtversicherungen auch. Eine Kontrolle, z. B. Vorlage des Versicherungsscheins wird nur anlassbezogen erfolgen.
6. Von wem wird das zentrale Register geführt?
Antwort: Es ist vorgesehen, mit der Führung des zentralen Registers eine sog. juristische Person des Pri-vatrechts zu beauftragen. Vorbild ist zum Beispiel die Tierregistrierung bei Tasso e.V., beim Deut-schen Tierschutzbund oder vergleichbaren Vereinen. Erste Gespräche haben stattgefunden. Für die Einrichtung des Registers kann die 2-jährige Übergangsfrist genutzt werden.
7. Warum wird mit dem neuen Gesetz keine Rasseliste eingeführt? Antwort: Die Einstufung eines Hundes als gesteigert aggressiv oder gefährlich, anknüpfend an die
Zugehö-rigkeit zu einer bestimmten Hunderasse ist wissenschaftlichen Untersuchungen, z.B. der Tierärzt-liche Hochschule Hannover, zufolge nicht gerechtfertigt.
8. Gibt es einen generellen Leinenzwang?
Antwort: Nein. Das ist ein Vorschlag, der vorwiegend von Bürgern in Städten in die Diskussion eingebracht wird. Auch Hunde in städtischen Bereichen sollen die Möglichkeit des freien Auslaufs behalten, z. B. auf Hundewiesen. Das ist für eine artgerechte Haltung zwingend erforderlich. Deshalb kann ein genereller Leinenzwang keine Lösung sein.
9. Muss jemand als jahrlanger Hundehalter einen „Hundeführerschein“ erwerben?
Antwort: Nein. Wer nachweislich innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Aufnahme der Hundehaltung oder Betreuung für eine juristische Person mindestens 2 Jahre lang einen Hund ununterbrochen gehal-ten (oder für eine juristische Person betreut) hat, gilt durch Erfahrung als sachkundig. Darüber hinaus sind bestimmte Personengruppen sachkundig: z.B. Tierärzte, Personen, die Brauchbar-keitsprüfungen für Jagdhunde abnehmen oder eine solche Prüfung mit einem Hund erfolgreich abgelegt haben, Tierheimbetreiber, Diensthundeführer und Behindertenbegleithundeführer. Als Nachweis kann z.B. der Beleg über die Bezahlung der Hundesteuer dienen. Wenn aber ein solcher Hund auffällig wird, z. B. Beschwerden über ihn bei der Behörde eingehen, kann die Be-hörde die Sachkunde auch nachträglich vorschreiben. Ein Gesetz muss immer verhältnismäßig bleiben, d.h. man darf nicht mehr regeln als zur Erreichung der Zielsetzung des Gesetzes wirklich erforderlich ist. Es gibt ja viel mehr Hundehalter, die mit ihren Hunden gut umgehen und sich auch in der Öffentlichkeit rücksichtsvoll verhalten als solche Hunde und Hundehalter, die Probleme be-reiten. Übrigens gehen verantwortliche Hundehalter heute schon freiwillig in Welpen- oder Hunde-schulen, um sich sachkundig zu machen und sich im Umgang mit ihren Hunden trainieren zu las-sen. Diese Tatsache hat uns in unserem Vorhaben bestärkt, eine Sachkunde für die Hundehalter zu verlangen, die bisher keine Erfahrung mit Hunden haben.
10. Gelten Polizeihundeführer als sachkundig? Antwort: Ja.
11. Ist der Sachkundenachweis auch für Hundehalterinnen und Hundehalter notwendig, die in der Vergangenheit mehr als zwei Jahre einen Hund gehalten haben und derzeit nicht?
Antwort: Der Sachkundenachweis muss nicht erbracht werden, wenn jemand innerhalb der letzten 10 Jah-re vor der Aufnahme der Hundehaltung , d.h. auch in der Vergangenheit, mindestens zwei Jahre lang ununterbrochen einen Hund ohne Probleme gehalten hat.
12. Müssen Familienmitglieder der Halterin oder des Halters oder sonstige Personen, die den Hund ausführen oder betreuen, im Besitz eines „Hundeführerscheins“ sein?
Antwort: Nein. Die Verantwortung liegt - aufgrund der vorhandenen Sachkunde - beim Hundehalter, wenn er seinen Hund einem anderen anvertraut bzw. zum Führen überlässt. Er muss prüfen, ob er es verantworten kann, einer anderen Person den Hund zu überlassen. Es wäre wohl z. B. nicht zu verantworten, einem fünfjährigen Kind einen Rottweiler, Schäferhund oder einen anderen großen Hund zum Spazierengehen zu überlassen, einfach weil ein Kind nicht über die Kraft verfügt, einen großen Hund zu halten.
13. Warum ist jemand, der 2 Jahre lang einen Hund gehalten hat, automatisch sachkundig und zwar für alle Hunderassen?
Antwort: Es wird davon ausgegangen, dass ein unsachgemäß gehaltener Hund in den 2 Jahren auffällig geworden wäre. Eine Rassezugehörigkeit ist dabei nicht relevant, da die Ursache für Hundebiss-vorfälle weniger rasseabhängig als vielmehr halterabhängig ist. Die Regelung dient im Übrigen auch der Erleichterung des Übergangs von der derzeit bestehenden auf die neue Rechtslage.
14. Ab wann muss jemand über einen Sachkundenachweis verfügen? Antwort: Das Erfordernis gilt ab 2 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes, also ab dem 01. Juli 2013.
15. Wird es einen einheitlichen „Hundeführerschein“ nach Muster geben?
Antwort: Ein speziell vorgeschriebenes Muster ist nicht vorgesehen.
16. Nach welchen Kriterien werden Hundeschulen anerkannt, die Sachkundeprüfung abzunehmen?
Antwort: Die Anerkennung erhält, wer über Kenntnisse in Bezug auf - das Halten und - die Sozialverträglichkeit von Hunden, - rassespezifische Eigenschaften, - das Erkennen und Beurteilen von Gefahrensituationen mit Hunden, - das Erziehen und Ausbilden von Hunden und - die einschlägigen Rechtsvorschriften verfügt, diese im Umgang mit Hunden anwenden und vermitteln kann. Es ist davon auszugehen, dass Interessierte entsprechende Anträge und Konzepte vorlegen werden.
17. Können auch Vereine, nicht nur Hundeschulen, die Sachkundeprüfung abnehmen?
Antwort: Die Sachkundeprüfungen können von jeder Person oder Stelle abgenommen werden, die eine Fachbehörde zu diesem Zweck anerkannt hat. Bei Nachweis der erforderlichen Kenntnisse können die Anerkennung auch Vereinsmitglieder erhalten.
18. Wer erteilt die Anerkennung, einen Sachkundenachweis abzunehmen?
Antwort: Die Anerkennung erfolgt durch den örtlich zuständigen Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt.
19. Wann wird das neue NHundG in Kraft treten?
Antwort: Das neue NHundG tritt am 01. Juli 2011 in Kraft. Abweichend davon tritt das Sachkundeerfordernis, die Mitteilungspflichten gegenüber dem noch einzurichtenden Register und die Zulässigkeit der Verwendung von Steuerdaten durch die Gemeinden am 01. Juli 2013 in Kraft.
20. Welche Kosten kommen auf den Hundehalter zu?
Antwort: Die Kosten sind: einmalig rund 50 Euro für das Chippen durch den Tierarzt, 50 – 150 Euro jährlich für den Abschluss der Haftpflichtversicherung, ca. 200 Euro für den Sachkundenachweis sowie eine Gebühr für Meldungen an das Register.
21. Bei wem ist Näheres zum Abschluss der Haftpflichtversicherung in Erfahrung zu bringen?
Antwort: Bei den Versicherungsunternehmen oder beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungs-wirtschaft e.V. (GDV), Wilhelmstraße 43/43 G, 10117 Berlin, Tel.: 030-2020 5000 begin_of_the_skype_highlighting 030-2020 5000 end_of_the_skype_highlighting begin_of_the_skype_highlighting 030-2020 5000 end_of_the_skype_highlighting, E-Mail: berlin@gdv.de .
22. Wer kontrolliert die Einhaltung des Gesetzes?
Antwort: Die Landkreise und kreisfreien Städte sind weiterhin für die Einhaltung der Vorschriften betreffend gefährliche Hunde zuständig. Im Übrigen liegt die Zuständigkeit bei den Gemeinden. Im ersten Zugriff oder in Amtshilfe können auch andere Behörden (z.B. Polizei) zuständig sein.
23. Kann Gewalttätern die Hundehaltung generell verboten werden? Antwort: Die Gemeinde kann Personen, die wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Geldstrafe
von mehr als 60 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind (wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht
verstrichen sind) aufgeben,
a) den Hund anzuleinen (außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke) (=Leinenzwang) oder mit einem Beißkorb zu versehen (Beißkorbzwang) oder
b) das Halten des Hundes untersagen.
Welche Maßnahme anzuordnen ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.
24. Was ist Inhalt des Katalogs möglicher behördlicher Maßnahmen? Antwort: Die zuständigen Behörden können zur Einhaltung der Vorschriften des Gesetzes eine Vielzahl
erforderlicher Anordnungen treffen (z.B. eine intensive Schulung). Explizit kann die Gemeinde unter anderem bei rechtskräftig verurteilten „Gewalttätern“ (siehe Fra-ge 24), geschäftsunfähigen
Personen, Alkohol- oder Betäubungsmittelabhängigen aufgeben,
a) den Hund anzuleinen (außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke) (=Leinenzwang) oder mit ei-nem Beißkorb zu versehen (Beißkorbzwang) oder
b) das Halten des Hundes untersagen. Welche Maßnahme anzuordnen ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.
25. Was ist eine Verbandsanhörung?
Antwort: Die Möglichkeit, für maßgeblich vom Gesetzentwurf betroffenen Verbände, eine Stellungnahme zum Gesetzentwurf abgeben zu können (z.B. Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. (VDH), Arbeitsgemeinschaft kommunaler Spitzenverbände).
27. Wurden Tierschutzvereine auch in der Verbandsanhörung beteiligt?
Antwort: Ja, über die beiden Landestierschutzverbände (Landesverband Niedersachsen des Deutschen Tierschutzbundes e.V. und Verband Niedersächsischer Tierschutzvereine) sowie über den Tier-schutzbeirat des Landes Niedersachsen ist eine Beteiligung im Gesetzgebungsverfahren erfolgt."
Quelle: www.niedersachsen.de